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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von:

Sinn-Voll-Sein
Y.Zöll
Krefelderstr. 149
D-40549 Düsseldorf
E-Mail: info@sinnvollsein.de

Artikel 1 Begriffsbestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen finden auf sämtliche Verträge zwischen Sinn-Voll-Sein, im folgenden als SVS bezeichnet, und Teilnehmer*in an Kursen, Seminaren, Trainings, Schulungen, Fortbildungen, Workshops oder anderen Veranstaltungsformen, nachfolgend als „Veranstaltung“ bezeichnet, Anwendung.
1.2. Unter Teilnehmer*in wird jede natürliche oder juristische Person verstanden, mit der SVS einen Vertrag über die Durchführung von Veranstaltungen schließt. Teilnehmer*in ist auch, wer nicht selbst an der Veranstaltung teilnimmt, sondern Dritte zur Teilnahme anmeldet, nachfolgend als „Teilnehmer“ bezeichnet.

Artikel 2 Zustandekommen des Vertrags
2.1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Teilnehmer ein Anmeldeformular von SVS unterzeichnet, sei es digital oder auf Papier, oder dass SVS eine von dem Teilnehmer per E-Mail versandte Anmeldung bestätigt.
2.2. Im Falle der etwaigen Ungültigkeit/Aufhebung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen  Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen, bleiben die übrigen Bestimmungen unvermindert wirksam und anwendbar. SVS und der Teilnehmer verständigen sich über den Austausch der etwaigen ungültigen/aufgehobenen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck und dem Inhalt der ungültigen/aufgehobenen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
2.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur bindend, wenn SVS sie schriftlich bestätigt hat.

Artikel 3 Rücktritt vom Vertrag
3.1. Der Teilnehmer hat das Recht, die Teilnahme an einer Veranstaltung oder den Auftrag für eine Veranstaltung per Einschreiben oder per E-Mail-Nachricht, die von SVS bestätigt wurde, zu stornieren.
3.2. Bis zu 60 Tage vor Beginn kann der Teilnehmer gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50€ zurücktreten. Danach gilt folgende Regelung:
3.3. Tritt der Teilnehmer bis zu 35 Tage vor Beginn zurück, so fallen Rücktrittskosten i.H. v. 15% der Teilnahmegebühr an. Die anderen 85 % werden erstattet. Bei Veranstaltungen von mehr als zwei Tagen und bei Veranstaltungen im Ausland fallen aus organisatorischen Gründen bis zu 35 Tage vor Beginn Rücktrittskosten i.H.v.50% der Teilnahmegebühr an. Die anderen 50% werden erstattet.
3.4. Tritt der Teilnehmer bis zu 28 Tage vor Beginn zurück, so fallen Rücktrittskosten i.H.v.25% der Teilnahmegebühr an. Die anderen 75% werden erstattet. Bei Veranstaltungen von mehr als zwei Tagen und bei Veranstaltungen im Ausland fallen aus organisatorischen Gründen bis 28 Tage vor Beginn 75% Rücktrittskosten an. Die restlichen 25% der Teilnahmegebühr werden zurückerstattet.
3.5. Tritt der Teilnehmer bis zu 14 Tage vor Beginn zurück, fallen Rücktrittskosten i.H. v. 50% der Teilnahmegebühr an. Die anderen 50% werden erstattet. Bei Veranstaltungen von mehr als zwei Tagen und bei Veranstaltungen im Ausland fallen aus organisatorischen Gründen bis 14 Tage vor Beginn 100% Rücktrittskosten an.
3.6. Tritt der Teilnehmer bis zu 8 Tage vor Beginn zurück, so fallen Rücktrittskosten i.H.v.75% der Teilnahmegebühr an. Die anderen 25% werden erstattet. Wenn der Teilnehmer ab 7 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag zurücktritt, seine Teilnahme vorzeitig beendet oder aus anderen Gründen nicht an der Veranstaltung teilnimmt, hat der Teilnehmer die vollständigen Teilnahmekosten zu zahlen. Der Teilnehmer kann sich durch eine andere juristische oder natürliche Person vertreten lassen, sofern diese für die Veranstaltung geeignet ist. Damit sind keine Kosten verbunden.
Er bekommt dann den vollen Betrag zurückerstattet, wenn die Ersatzperson bezahlt hat.
3.7. SVS hat das Recht, unter deutlicher Angabe der Gründe die Veranstaltung zu stornieren oder einen Teilnehmer abzulehnen. Der Teilnehmer hat in dem Fall das Recht auf Erstattung des vollständigen Betrages, den er SVS gezahlt hat. Der Teilnehmer hat gegen SVS keinen Anspruch auf Erstattung der Reise- oder Übernachtungskosten.
Der Abschluss einer Rücktrittsversicherung ist anzuraten.
3.8. Stört ein Teilnehmer nach Abmahnung die Veranstaltung nachhaltig, hat SVS das Recht, den Teilnehmer auszuschließen. Der Teilnehmer hat kein Recht auf Erstattung der Teilnahmegebühr. Der Teilnehmer hat kein Recht auf Erstattung der Reise-oder Übernachtungskosten.

Artikel 4 Zahlung
4.1. Mit der Anmeldung/ Vertragsabschluss sind 50% der Teilnahmegebühr innerhalb von 7 Tagen per Überweisung zu begleichen, außer es sind mit SVS ausdrücklich schriftlich andere Konditionen vereinbart. Zahlungen per Kreditkarte sind nicht möglich. Die anderen 50% sind bis spätestens 30 Tage ( Eingangsdatum bei der Bank) vor Beginn zu entrichten. Bei Veranstaltungen von mehr als zwei Tagen und bei Veranstaltungen im Ausland sind die anderen 50% der Teilnahmegebühr bis spätestens sechs Wochen vor Beginn zu entrichten. Bei kurzfristigeren Anmeldungen ist die volle Teilnahmegebühr umgehend zu überweisen.
4.2. Die in der Teilnahmegebühr enthaltenen Leistungen gehen aus der Veranstaltungsbeschreibung hervor.
4.3. Die Reise-, Übernachtungs- und Aufenthaltskosten sind in der Teilnahmegebühr nicht enthalten, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes erwähnt.
4.4. Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung an SVS ist der Teilnehmer verpflichtet, die anfallenden gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Für jedes Mahnschreiben fällt eine Mahngebühr von 5 Euro, und eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro an.

Artikel 5 Auflösung und Aussetzung
5.1. Wenn der Teilnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder wenn ernsthafte Zweifel dahingehend bestehen, dass er in der Lage ist, seine vereinbarten Verpflichtungen gegenüber SVS zu erfüllen, hat SVS, unbeschadet der Bestimmungen in den vorigen Artikeln, das Recht, den Vertrag, sobald der Teilnehmer in Verzug ist, ohne richterliches Einschreiten vollständig oder teilweise aufzulösen beziehungsweise die Erfüllung des Vertrags seinerseits vollständig oder teilweise auszusetzen.
5.2. Wenn der Teilnehmer durch Insolvenz, gerichtlichen Zahlungsaufschub, Liquidation, Unternehmensbeendigung,
Firmenübertragung oder dadurch in Verzug gerät, dass er (oder sein Vermögen) unter Verwaltung, unter Pflegschaft oder unter Vormundschaft gestellt wird, hat SVS, unbeschadet der Bestimmungen in den vorigen Artikeln, das Recht, den Vertrag, sobald der Teilnehmer in Verzug ist, ohne weitere vorherige In-Verzug-Setzung und ohne richterliches Einschreiten vollständig oder teilweise aufzulösen beziehungsweise die Erfüllung des Vertrags seinerseits vollständig oder teilweise auszusetzen.
5.3. Wenn SVS den Vertrag entsprechend den Bestimmungen der Artikel 9.6 und 9.7 des vorliegenden Vertrags vollständig oder teilweise auflöst beziehungsweise vollständig oder teilweise aussetzt, ist SVS, unbeschadet der Bestimmungen in den vorigen Artikeln, nicht zur Leistung von Schadenersatz in irgendeiner Art oder Form verpflichtet. Der Anspruch von SVS auf Ersatz des Schadens, der infolge des Verzugs des Teilnehmers entsteht, bleibt davon jedoch unberührt. Jeglicher Schadenersatz ist sofort zum Datum des betreffenden Ereignisses fällig.

Artikel 6 Höhere Gewalt
6.1. Wenn SVS ihre vertraglichen Verpflichtungen infolge eines Umstandes verletzt, den sie nicht zu vertreten hat, hat SVS das Recht, die Erfüllung zeitweilig und/oder dauerhaft auszusetzen. Sodann zahlt SVS dem Teilnehmer etwaige von ihm bereits beglichene Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung infolge einer zur echenbaren Pflichtverletzung anteilig zurück.
6.2. Unter einem nicht zu vertretenden Umstand, aber keineswegs darauf beschränkt, wird unter anderem die „Unterbrechung des normalen Ganges der Dinge, wodurch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr möglich und/oder zweckmäßig ist“, verstanden. Dazu gehören unter anderem die Krankheit von Personal, Streik, Veranstaltungsort ist nicht verfügbar, Pleite des Hotels/Unterbringung, Kriegssituationen, Atom- und  Naturkatastrophen, die der Fortführung der Veranstaltung im Wege stehen.

Artikel 7 Geistiges Eigentum
7.1. Die Urheberrechte an den von SVS herausgegebenen und bereitgestellten Datenträgern, CDs und Schulungsmaterialien und allen anderen im Rahmen der Veranstaltung verwendeten schriftlichen Materialien, obliegen SVS, es sei denn , auf dem Werk selbst ist ein anderer Urheberrechtsinhaber*in angegeben. Es ist dem Teilnehmer untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung von SVS Daten aus den Materialien in irgendeiner Form zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verteilen.
7.2. Die oben beschriebenen Äußerungsformen sind nicht alles umfassend. Auch bei anderen als den genannten
Äußerungsformen werden die Urheberrechte und die anderen geistigen Eigentumsrechte nicht übertragen und obliegen SVS.

Artikel 8 Ausführung durch Dritte
SVS behält sich das Recht vor, Arbeiten oder Teile davon von einem oder mehreren Dritten ausführen zu lassen. SVS haftet jedoch für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.

Artikel 9 Haftung
9.1. SVS bemüht sich darum, die jeweilige Veranstaltung nach bestem Wissen und Können durchzuführen.
9.2. SVS haftet gegenüber dem Teilnehmer, der eine juristische Person oder eine in der Ausübung eines Berufs oder eines Unternehmens handelnde natürliche Person ist, lediglich für den Schaden, der unmittelbar auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, je schadenverursachender Umstand jedoch höchstens bis zur Höhe der Veranstaltungskosten. Eine aufeinander folgende Reihe von Umständen wird dabei als ein Umstand angesehen.
9.3. SVS haftet nicht für indirekte Schäden wie Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schaden durch Betriebsstillstand.
9.4. SVS haftet nicht, wenn der Teilnehmer oder ein Dritter die Möglichkeit haben, auf eine Versicherungsgesellschaft
zurückzugreifen.
9.5. Der Auftragsvertrag und die Beziehung mit dem Teilnehmer unterliegen deutschem Recht. Streitfälle, die sich aus dem Rechtsverhältnis ergeben, werden ausschließlich dem deutschen Richter zur Beurteilung vorgelegt.
9.6. SVS haftet nicht für etwaige materielle und/oder immaterielle, körperliche und/oder psychische Schäden, die durch die Teilnahme an und/oder die Durchführung von Aufträgen/ Aktivitäten im Rahmen der Veranstaltung inner- oder außerhalb der Räumlichkeiten verursacht wurden.

Artikel 10 Vorbehalt
10.1. SVS behält sich das Recht vor, den Inhalt und den Ablauf der Veranstaltung zu ändern.
10.2. Wenn SVS wegen Krankheit/ höherer Gewalt eine Veranstaltung abbrechen oder stornieren muss, organisiert SVS innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Veranstaltung.
10.3. SVS haftet nicht für Kosten und Schäden, die dem Teilnehmer aus irgendeinem Grund entstehen.

Artikel 11 Sonstige Bestimmungen
11.1. Die persönlichen Daten des Teilnehmers werden lediglich zur Optimierung der Dienstleistungen von SVS und für die erforderliche Kommunikation zwischen SVS und dem Teilnehmer verwendet.
11.2. Veranstaltungen finden unter dem Vorbehalt statt, dass sich nach dem Urteil von SVS hinreichend Teilnehmer angemeldet haben.
11.3. Der Teilnehmer hat den Inhalt des Wortlauts dieses Vertrags vollständig verstanden und erklärt mit seiner Unterzeichnung und Bestätigung durch das Lesen dieser Geschäftsbedingungen, dass er sich freiwillig an den Vertrag bindet.
11.4. Diese Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Streitfälle, die sich aus diesen Geschäftsbedingungen ergeben, werden, sofern verhaltensrechtlich und gesetzlich möglich, ausschließlich von unserem Gerichtsstand beurteilt und geschlichtet.